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Gemeinde Eriz - Bauwesen / eBau / ÖREB-Kataster / Energie

Bauwesen / eBau / ÖREB-Kataster / Energie

eBau

Seit 1. März 2022 werden Baugesuche elektronisch im System eBau erfasst. Erst danach können sämtliche Unterlagen auf Papier bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Bitte achten Sie darauf, alle Baugesuchsformulare und Pläne zu unterschreiben. Als Eingangsdatum gilt die Eingabe des Papierdossiers bei der Gemeinde. 

Über folgenden Link gelangen Sie auf eBau: http://www.be.ch/ebau

 

Seit 1. Januar 2024 unterstützt die Firma Beutler Bauplanung aus Oberdiessbach die Gemeindeverwaltung Eriz in Baufragen und den Bereichen Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren. 

Kächbrunnenweg 17
3672 Oberdiessbach

Hans Ruedi Beutler: 079 725 10 82 /  Michelle Beutler: 079 747 24 41   info@beutlerbauplanung.ch / www.beutlerbauplanung.ch

 

                       

 

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)

Wer in der Schweiz Land besitzt, kann dieses nicht beliebig nutzen. Er muss sich an die Rahmenbedingungen halten, die ihm Gesetzgeber und Behörden vorschreiben. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) führt die wichtigsten Beschränkungen auf, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Erlasse auf ein Grundstück wirken (z. B. Bauzonen). Somit ergänzt der ÖREB-Kataster das Grundbuchamt, das die privatrechtlichen Einschränkungen enthält. Mit dem ÖREB-Kataster werden Eigentumsbeschränkungen zentral, offiziell und zuverlässig dargestellt.

Der ÖREB-Kataster kann über das Geoportal des Kantons Bern eingesehen werden. Zudem kann pro Parzelle ein statistischer PDF-Auszug mit den entsprechenden Rechtsvorschriften generiert werden.

Weitere Informationen zum ÖREB-Kataster finden Sie auf der Informationsseite zum schweizerischen Katasterwesen des Bundes.

Energie

Neu ist jeder Ersatz von Wärmeerzeugern zur Gebäudeheizung meldepflichtig, unabhängig vom Heizsystem oder der Gebäudekategorie. Die Meldung erfolgt – wie bei der PV-Meldepflicht – via eBau an die Gemeinde.

Wird bei einem Gebäude der Kategorie I bis VI*, das älter als 20 Jahre ist, der Wärmeerzeuger ersetzt, gelten Anforderungen (Art. 20a, Abs. 3 KEnV). Diese werden erfüllt, wenn eine Standardlösung gemäss Anhang 4, KEnV fachgerecht umgesetzt wird, ein GEAK mit der Gesamtenergieeffizienzklasse D erreicht wird oder ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt.

Als Ersatz eines Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder der gesamte Wärmeerzeuger, der Kessel, der Brenner (sofern der Kessel älter als 10 Jahre ist), der Kamin oder der Öltank ersetzt wird.

(*Gebäudekategorien I bis VI: Wohnen, Verwaltung, Schulen, Verkauf, Restaurants)

 

Weitere Informationen zum revidierten Energiegesetz finden Sie unter Revidiertes kantonales Energiegesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft (be.ch) oder im Referat des AUE.

 

Regionale Energieberatung Thun Oberland-West
Industriestrasse 6 | Postfach 733 | CH-3607 Thun
Tel. 033 225 22 90 | info@regionale-energieberatung.ch 
www.regionale-energieberatung.ch